Das Hessengeld
Die hessische Landesregierung hat am 22.04.2024 Eckpunkte für das sogenannte „Hessengeld“ beschlossen. Mit dem Hessengeld soll eine eigenständige Förderung des Erwerbs von Wohnimmobilien eingeführt werden. Gefördert werden soll der erstmalige Erwerb einer Wohnimmobilie zur Selbstnutzung und zwar dadurch, dass über das Hessengeld ein Teil der Kaufnebenkosten vom Staat zurückgezahlt werden.
Das Hessengeld kann nur verlangt werden beim Kauf der ersten selbstgenutzten Immobilie, soweit diese Immobilie in Hessen liegt und für ihren Erwerb die Grunderwerbsteuer von derzeit 6% des Kaufpreises anfällt. Dies bedeutet, dass Erbschaften und Schenkungen, aber auch der Bau eines Hauses auf einem Grundstück, dass sich bereits im Eigentum befindet, nicht gefördert werden, da bei diesen keine Grunderwerbsteuer anfällt.
Das Hessengeld wird es sowohl für den Erwerb von Neubauten, als auch für den Erwerb einer Bestandsimmobilie geben. Außerdem kann es auch für Wohngruppen, Genossenschaften und andere (bewohnergetragene) gemeinschaftliche Bauprojekte beantragt werden, solange es um den Erwerb eines ersten selbstgenutzten Eigenheimes geht.
Mit dem Hessengeld wird nur der erstmalige Kauf einer selbstgenutzten Wohnimmobilie gefördert. Dies bedeutet, dass bereits bestehendes Immobilieneigentum (auch in Form einer Ferienwohnung oder einer vermieteten Wohn- oder Gewerbeimmobilie) eine Förderung ausschließt. Gleichgültig ist dabei, ob dieses beispielsweise aus einer Erbschaft oder Schenkung stammt oder die Immobilie zum Zeitpunkt der Beantragung des Hessengeldes bereits wieder veräußert wurde.
Das Hessengeld gilt rückwirkend für alle Kaufverträge über Wohnimmobilien (Häuser bzw. Eigentumswohnungen), die ab dem 1. März 2024 abgeschlossen worden sind. Maßgeblich ist das Datum des Kaufvertrages.
Das Hessengeld beläuft sich auf je 10.000,00 € für bis zu zwei Käufer und 5.000,00 € pro minderjähriges Kind, das in das Wohneigentum mit einziehen wird. Es beträgt allerdings maximal 6% des Kaufpreises und entspricht damit höchstens der gezahlten Grunderwerbsteuer. Die Förderung ist einkommensunabhängig. Die persönlichen Einkommensverhältnisse spielen daher keine Rolle und müssen auch nicht offengelegt werden.
Die Förderung wird in jährlichen Raten gezahlt werden, und zwar pro Jahr 10% der Fördersumme.
Bis zum Sommer 2024 sollen alle Einzelheiten der Förderung erarbeitet werden. Dabei wird unter anderem auch geregelt werden, was gilt, wenn nur bei einem von mehreren Erwerbern die Fördervoraussetzungen gegeben sind. Im Herbst sollen dann die ersten Anträge digital gestellt werden können. Das Antragsverfahren wird über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen laufen.
Käuferinnen und Käufer können und müssen aktuell noch nicht handeln. Es wird auch keine Verfallstristen geben. Es kann also in Ruhe abgewartet werden, bis alle Details beschlossen und geregelt sind.