Der Minderjährige im Immobilienbereich
Nicht selten kommt es vor, dass minderjährige Kinder bei der Veräußerung oder bei dem Erwerb einer Immobilie beteiligt sind. Denkbare und häufig vorkommende Fälle sind Immobilienschenkungen der Eltern oder Großeltern an die minderjährigen Kinder oder auch der Erwerb einer Immobilie für die minderjährigen Kinder.
Da minderjährige Kinder noch nicht voll geschäftsfähig sind, müssen sie bei Abschluss derartiger Verträge vertreten werden. Grundsätzlich wird ein Minderjähriger durch seine beiden Eltern als gesetzliche Vertreter vertreten, es sei denn, die elterliche Sorge steht nur einem Elternteil zu.
Allerdings gibt es Fälle, in denen das Gesetz die Befugnis der Eltern zur Vertretung des Kindes einschränkt. Dies ist der Fall, wenn z.B. ein Elternteil oder ein anderer in gerader Linie Verwandter des minderjährigen Kindes (Großeltern) als Vertragspartner an dem Vertrag beteiligt ist.
Bei diesen Vertragskonstellationen ist die Vertretung durch die Eltern gleichwohl möglich, wenn der Vertrag für das minderjährige Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil darstellt. Dies ist nach der Rechtsprechung z.B. bei der Schenkung eines Grundstücks der Fall, selbst wenn für den übertragenden Familienangehörigen ein Nutzungsrecht vorbehalten wird. Allerdings muss der Minderjährige von allen Kostenfolgen freigestellt werden. Verneint wurde der „nur rechtliche Vorteil“ etwa bei Übernahme einer vermieteten Immobilie, da mit dem Mietverhältnis auch rechtliche Nachteile verbunden sind.
Ist eine Vertretung durch die Eltern nicht möglich, muss das minderjährige Kind bei Abschluss des Vertrages durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden. Der Ergänzungspfleger wird auf Antrag der Eltern durch das Famitiengericht bestellt. Er darf mit dem Kind nicht in gerader Linie verwandt sein. Außerdem bedürfen die Eltern bzw. der Ergänzungspfleger in den meisten Fällen zusätzlich einer Genehmigung durch das Familiengericht.
Letztere wird im Falle der Erforderlichkeit von dem Notar eingeholt, bei dem der entsprechende Vertrag abgeschlossen wird. Dabei ist zu beachten, dass die Genehmigung häufig einige Zeit in Anspruch nimmt und die Abwicklung des Vertrages daher nicht unerheblich verzögert wird.
Wenn ein Ergänzungspfleger benötigt wird, weist der Notar hierauf hin, so dass der Ergänzungspfleger noch vor Beurkundung gerichtlich bestellt werden kann; notfalls ist aber auch eine nachträgliche Genehmigung/Nachgenehmigung möglich.