Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bei minderjährigen Erben
In Testamenten werden häufig noch minderjährige Kinder als Erben eingesetzt. Insbesondere dann, wenn sich im Nachlass Immobilienvermögen befinden, führt dies im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses zu großen Problemen.
Bei der Veräußerung einer Immobilie können minderjährige Kinder nicht selbst handeln. Sie werden durch ihre sorgeberechtigten Eltern vertreten. Ist ein sorgeberechtigter Elternteil selbst Mitglied der Erbengemeinschaft, scheidet eine Vertretung durch die Eltern aus. Stattdessen muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
Zusätzlich ist beim Verkauf von Immobilien die Zustimmung des Familiengerichts einzuholen. Gegenüber dem Gericht muss belegt werden, warum der Verkauf für den Minderjährigen sinnvoll ist und dass der ausgehandelte Kaufpreis adäquat ist. Nach Abschluss des Vertrages muss die familiengerichtliche Genehmigung beantragt werden. Leider dauert es nicht selten mehrere Wochen, bis die Genehmigung vorliegt. Der Vertrag kann erst abgewickelt werden, wenn der rechtskräftige Genehmigungsbeschluss des Gerichts vorliegt.
Diese komplizierten und sehr langwierigen Prozesse können zu großen Problemen führen, da der Käufer sich auf eine um mehrere Wochen verzögerte Abwicklung des Vertrages einstellen muss und dies den ein oder anderen Käufer sicherlich abschreckt. Um diese Situation zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits bei Errichtung des Testamentes Vorsorge zu treffen und einen Testamentsvollstrecker für die potenziell noch minderjährigen Erben einzusetzen.
Testamentsvollstrecker kann jede natürliche oder juristische Person sein, auch ein Elternteil eines minderjährigen Kindes. Im Testament sollte der Erblasser bereits festlegen, wie lange die Testamentsvollstreckung andauert und welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker haben soll. Dabei kann z.B. eine reine Abwicklungsvollstreckung angeordnet werden, die mit der endgültigen Auseinandersetzung des Nachlasses endet, oder auch eine Dauervollstreckung, bei der dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe zukommt, den Nachlass für den betroffenen Erben dauerhaft oder auch bis zur Vollendung eines bestimmten Alters des Erben zu verwalten.
Der Testamentsvollstrecker handelt als Partei Kraft Amtes für den mit der Testamentsvollstreckung beschwerten Erben und benötigt für den Abschluss von Verträgen über Nachlassgegenstände, also auch bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages, keiner gerichtlichen Genehmigung. Auch die Einsetzung eines Ergänzungspflegers ist bei einer Testamentsvollstreckung entbehrlich, was die Abwicklung des Nachlasses beschleunigt und erheblich erleichtert.